AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Klima-Kälte-Elektro GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende
    oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei
    denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann,
    wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des
    Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses
    Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend. Der Vertragspartner kann unser Angebot innerhalb einer Frist
    von 14 Tagen annehmen. Die Annahme des Angebots durch den Vertragspartnern stellt ein
    verbindliches Angebot dar, welches von uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden kann.
    Die Annahme kann dabei durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der
    von den Vertragspartnern bestellten Ware erfolgen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
    Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
    „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer
    ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unserem Lieferanten wird die Nutzung der vorgenannten
    Unterlagen lediglich für die von uns in Auftrag gegebene Fertigung gestattet.. Er ist verpflichtet, nach
    Abwicklung der Bestellung diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten
    gegenüber sind diese Unterlagen geheim zu halten. Ergänzend wird auf die Regelungen in § 9 IX
    verwiesen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
    Werk“ und ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. (In unseren Bestellungen gegenüber den Lieferanten sind die dort ausgewiesenen Preise bindend). Mangels
    abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und unseren Lieferanten schließt der Preis die
    Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer
    Vereinbarung.
  2. Wir behalten uns gegenüber unserem Vertragspartner das Recht vor, unsere Preise
    entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
    aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem
    Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
    gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    Rechnungen unserer Lieferanten können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den
    Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen
    Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er
    nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Der Abzug von Skonto durch unseren Vertragspartner bedarf besonderer schriftlicher
    Vereinbarung. Gegenüber den Lieferanten bezahlen wir, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
    ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 %
    Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung gegenüber unseren Vertragspartner nichts anderes
    ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
    fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs gemäß §§ 286 ff.
    BGB.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
    eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
    Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber unseren Lieferanten stehen uns Aufrechnungs- und
    Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

I. Vertragsverhältnis zum Vertragspartner (Kunden)

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
    voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
    Anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der dem Vertragspartner obliegenden Mitwirkungspflichten voraus. Die Einrede des nicht
    erfüllten Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor.
  3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
    Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
    etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
    vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
    Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
    Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag
    ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
    gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der
    Vertragspartner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
    Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
    von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
    Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug
    auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
    Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
    vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht;
    in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
    eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
    einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch
    nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartnersn bleiben vorbehalten.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
    eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht
    eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir
    berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und
    Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns
    nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für unsere Lieferung die
    Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung durch den Lieferanten an uns hat, sofern nichts
    anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
    Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 6 Mängelhaftung

I. Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner (Kunden)

  1. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
    geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in
    Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
    der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und
    nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderem Ort als
    dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt,
    Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner
    Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
    von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
    keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
    Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
    Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf
    Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim
    Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
    vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
    verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung,
    bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 7 Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
    insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in
    seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch
    verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu
    erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion
    ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den
    Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
    geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
    Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - während der
    Dauer dieses Vertrages, das heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten;
    stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Gesamthaftung

I. Allgemein

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

II. Höhere Gewalt

Wir haften nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht, wie z.B. höherer Gewalt, dies können u.a. sein:
  • Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnliche Unglücksfälle,
  • Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, feindliche Handlungen und innere Unruhen,
  • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes,
  • Streik oder Aussperrung,
  • Rebellion, Aufruhr, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtergreifung und Sabotage,
  • Brand, Kampfmittel, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität,
  • Einschränkungen aufgrund von Politik und Gerichtsbeschlüssen
  • Ursachen und Folgen von Epedemien und Pandemien (z.B. durch Lieferengpässe, Ausbleiben von Lieferungen, Ausgangsperren, Ausgangsbegrenzungen, Quarantänemaßnahmen, Einschränkungen der persönlichen und öffentlichen Freiheit etc..)
In solchen Fällen sind wir berechtigt, vereinbarte Erfüllungstermine zu verlängern oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung/Geheimhaltung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
    Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
    Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
    zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
    sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
    Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
    anzurechnen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
    verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
    Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
    Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
    nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
    ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
    verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
    (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
    Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
    Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner
    auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
    hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
    Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
    in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
    Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
    verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
    bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
    aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunde wird stets für uns
    vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
    erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
    (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
    unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
    so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
    (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
    der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als
    Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig
    Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
    Miteigentum für uns.
  7. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
    gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
    erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners
    insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
    um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
    sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer
    ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach
    Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen,
    Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein
    bekannt geworden ist.

§ 10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner
    Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
    verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht
    berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu
    treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder
    im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen,
    soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende
    Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§ 11 Montagebedingungen

(1) Montageverpflichtung
Ob wir neben der Lieferung auch zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet sich, bestimmt
sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner.
Im Zweifel sind wir nur zur Lieferung des Liefergegenstandes und nicht zur Montage verpflichtet.

(2) Mitwirkung des Vertragspartner

a) Der Vertragspartner hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten
zu unterstützen.
b) Der Vertragspartner hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen
speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Montageleister über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für da Montagepersonal von Bedeutung sind.
Sofern Verstöße gegen diese Sicherheitsvorschriften durch unser Montagepersonal festgestellt
werden, hat uns der Vertragspartner umgehend zu unterrichten.

(3) Montagefrist, Montageverzögerung
Für etwaige vereinbarte Montagefristen und Fertigstellungstermine gelten die Regelungen zu reinen
Lieferverträgen in § 4 entsprechend.

(4) Abnahme

a) Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm deren
Beendigung angezeigt worden ist und ein etwa vertraglich vorgesehener Probebetrieb stattgefunden
hat.
b) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei
Wochen nach Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
c) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Vertragspartner
nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(5) Mängelansprüche

a) Nach Abnahme der Montageleistungen haften wir für Mängel der Montage unter Ausschluss aller
anderen Ansprüche des Vertragspartners in der Weise, dass wir verpflichtet sind, den Mangel zu
beseitigen. Voraussetzung ist, dass uns der nach Feststellung des Mangels unverzüglich schriftlich
den Mangel angezeigt hat.
b) Bei etwa seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige
Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für
die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
c) Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Mängelbeseitigung. Das beinhaltet die Kosten eines
Ersatzteils einschließlich Versandt sowie die Kosten des Aus- und Einbaus.
d) Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird die Nachbesserung innerhalb der vom Vertragspartner
gesetzten angemessenen Frist nicht durchgeführt, hat der Vertragspartner im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Minderung bezogen auf den Teil der Vergütung, der sich auf
die Montage bezieht. Im steht weiter das Recht zu, die Mängel auf unsere Kosten selbst oder durch
ein anderes Unternehmen zu beseitigen. Ein Rücktrittsrecht wegen Mängeln im Bereich der Montage
ist ausgeschlossen.

(6) Haftung, Haftungsausschluss

Für die Haftung und den Haftungsausschluss gelten die Regelungen zur Lieferung nach § 6 und § 8
entsprechend.

(7) Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners wegen der Montageleistungen verjähren in 12 Monaten ab der
Abnahme der Montageleistungen. Erbringen wir die Montageleistungen an einem Bauwerk, gelten
die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Vertragspartner oder Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Hambergen
    Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner oder den Lieferanten auch an seinem
    Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
    ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in
    Hambergen Erfüllungsort.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den Vertrag zwecks am nächsten kommt.